AGB

Ver­kaufs,- Lie­fe­rungs- und Zah­lungs­be­din­gun­gen der Wal­ter Binde Optik GmbH & Co. KG

1. All­ge­mei­ne Be­stim­mun­gen

Die nach­ste­hen­den Be­din­gun­gen wer­den sämt­li­chen Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen zu­grun­de ge­legt. An­ders lau­ten­de All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen des Kun­den, Ab­wei­chun­gen oder münd­li­che Ne­ben­ab­re­den sind nur ver­bind­lich, wenn Sie ent­we­der zwin­gen­dem Recht ent­spre­chen oder von uns aus­drück­lich schrift­lich be­stä­tigt wor­den sind. Der Ver­trag bleibt auch im Fall der Un­wirk­sam­keit ein­zel­ner Be­stim­mun­gen in sei­nen üb­ri­gen Tei­len ver­bind­lich. Et­wai­ge un­wirk­sa­me Be­stim­mun­gen sind von den Ver­trags­part­nern im Rah­men des Zu­mut­ba­ren nach Treu und Glau­ben durch sol­che Re­ge­lun­gen zu er­set­zen, die dem wirt­schaft­li­chen Zweck des Ver­tra­ges am bes­ten ge­recht wer­den, ohne dass da­durch der Ver­trags­in­halt we­sent­lich ge­än­dert wird. Das glei­che gilt, falls es an einer aus­drück­li­chen Re­ge­lung für einen re­ge­lungs­be­dürf­ti­gen Sach­ver­halt fehlt. Stellt das Fest­hal­ten an dem Ver­trag eine un­zu­mut­ba­re Härte für eine Ver­trags­par­tei dar, so ist die­ser un­wirk­sam.

2. Ver­trag und Um­fang der Leis­tung

Un­se­re An­ge­bo­te sind freiblei­bend. Auf­trä­ge sind für uns erst ver­bind­lich, wenn sie von uns schrift­lich be­stä­tigt wor­den sind. Fehlt eine schrift­li­che Be­stä­ti­gung, wird diese durch die er­teil­te Rech­nung oder Lie­fer­schein er­setzt. Ma­ß­geb­lich für den Um­fang der ge­schul­de­ten Leis­tung ist al­lein un­se­re schrift­li­che Be­stä­ti­gung. Ka­ta­log­anga­ben, Ab­bil­dun­gen, Pro­dukt­be­schrei­bun­gen, etc. sind le­dig­lich als an­nä­hernd zu be­trach­ten. Un­we­sent­li­che und/oder han­dels­üb­li­che Ab­wei­chun­gen, wie z. B. auch sol­che im Rah­men der stän­di­gen Pro­dukt­ver­bes­se­rung, die die Ver­wend­bar­keit nicht be­ein­träch­ti­gen und dem Kun­den zu­mut­bar sind, blei­ben vor­be­hal­ten.

3. Prei­se und Zah­lungs­be­din­gun­gen

Die Prei­se ver­ste­hen sich in Euro ab Werk Min­den aus­schlie­ß­lich Ver­pa­ckung zzgl. der je­weils gel­ten­den Um­satz­steu­er. Zah­lun­gen haben in­ner­halb von 30 Tagen ab Rech­nungs­da­tum ohne Abzug zu er­fol­gen, bei Zah­lung in­ner­halb 10 Tagen ab Rech­nungs­da­tum ab­züg­lich 2 % Skon­to. Die Zah­lun­gen sind frei Zahl­stel­le des Lie­fe­rers zu leis­ten. Bei Ver­trä­gen mit Un­ter­neh­mern kön­nen wir bei schuld­haf­ter Über­schrei­tung der Zah­lungs­frist Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 8 % über dem je­weils gel­ten­den Ba­sis­zins­satz nach § 247 BGB ver­lan­gen. Kommt der Kunde mit einem nicht un­er­heb­li­chen Teil der Zah­lung in Ver­zug oder gehen Schecks oder Wech­sel zu Pro­test oder ent­fal­len die Vor­aus­set­zun­gen für eine Kre­dit­ge­wäh­rung, so wer­den un­se­re sämt­li­chen For­de­run­gen gegen ihn zur so­for­ti­gen Zah­lung fäl­lig. Dies gilt auch für ur­sprüng­lich ge­stun­de­te Rech­nun­gen sowie spä­ter fäl­li­ge Wech­sel oder Schecks. Ver­schlech­tert sich die Ver­mö­gens­la­ge des Kun­den nach Ver­trags­ab­schluss er­heb­lich oder wird eine be­reits be­ste­hen­de Kre­dit­un­wür­dig­keit erst nach Ver­trags­ab­schluss er­kenn­bar, sind wir be­rech­tigt, die noch nicht aus­ge­führ­ten Lie­fe­run­gen zu ver­wei­gern bzw. an­ge­mes­se­ne Vor­aus­zah­lun­gen oder Si­cher­heits­leis­tun­gen zu ver­lan­gen, wenn die Ge­gen­leis­tung ge­fähr­det ist. Der Kunde kann nur mit sol­chen For­de­run­gen auf­rech­nen, die un­be­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind. Ein Zu­rück­be­hal­tungs­recht kommt für ihn nur in­so­weit in Be­tracht, als es auf An­sprü­chen aus dem­sel­ben Ver­trags­ver­hält­nis be­ruht.

4. Lie­fe­rung

Lie­fer­fris­ten be­gin­nen mit Ver­trags­schluss und kön­nen ver­bind­lich nur schrift­lich ver­ein­bart wer­den. Die Lie­fer­frist ver­län­gert sich an­ge­mes­sen, wenn der Käu­fer er­for­der­li­che und/oder ver­ein­bar­te Mit­wir­kungs­hand­lun­gen ver­zö­gert oder un­ter­lä­ßt oder die ver­ein­bar­ten Zah­lungs­be­din­gun­gen nicht ein­hält. Ent­spre­chen­des gilt bei Maß­nah­men bei Ein­tritt un­vor­her­ge­se­he­ner Hin­der­nis­se, die au­ßer­halb un­se­rer Sphä­re lie­gen, z. B. Lie­fer­ver­zö­ge­rung eines Vor­lie­fe­ran­ten, Ver­kehrs- und Be­triebs­stö­run­gen, Werk­stoff- oder En­er­gie­man­gel, etc. Auch vom Kun­den ver­an­la­ß­te Än­de­run­gen der zu lie­fern­den Ware füh­ren zu einer an­ge­mes­se­nen Ver­län­ge­rung der Lie­fer­frist. Zu Teil­lie­fe­run­gen sind wir be­rech­tigt, so­weit diese dem Kun­den zu­mut­bar sind. Bei einer län­ger an­dau­ern­den Nicht­ver­füg­bar­keit der Leis­tung be­hal­ten wir uns den Rück­tritt vom Ver­trag vor.

5. Ver­sand und Ge­fahr­über­gang

Bei Ver­sen­dung der Ware geht die Ge­fahr des zu­fäl­li­gen Un­ter­gangs und der zu­fäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Sache auf den Kun­den über, wenn die Ware an die den Trans­port aus­füh­ren­de Per­son über­ge­ben wird oder wenn die Ware zwecks Ver­sen­dung unser Lager ver­las­sen hat. So­weit nichts an­de­res ver­ein­bart ist, steht die Ver­san­dart, der Trans­port­weg, etc. in un­se­rem Er­mes­sen. Kos­ten für ab­wei­chen­de Kun­den­wün­sche gehen zu des­sen Las­ten. Eine zu­sätz­li­che Ver­si­che­rung gegen Trans­port­schä­den er­folgt nur auf An­ord­nung und Kos­ten des Kun­den. Bitte be­ach­ten: Un­freie Pa­ke­te und Päck­chen wer­den von der Firma Binde Optik GmbH & Co. KG nicht an­ge­nom­men. 

6. Sach­män­gel­haf­tung

Für die Ver­jäh­rung von An­sprü­chen wegen Sach­män­gel gel­ten die ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten. Lie­gen Män­gel vor, kann der Kunde pri­mär Nach­er­fül­lung gemäß § 439 BGB ver­lan­gen. Wir sind be­rech­tigt, zwi­schen der Be­sei­ti­gung des Man­gels und der Lie­fe­rung einer man­gel­frei­en Sache zu wäh­len. Bitte be­ach­ten: Ge­währ­leis­tungs­an­sprü­che sind zu­nächst auf zwei­ma­li­ger Nach­er­fül­lung be­schränkt, wobei die Firma Binde Optik GmbH & Co. KG Kennt­nis von der Nach­er­fül­lung haben muss. Bei Fehl­schla­gen der Nach­er­fül­lung, be­steht ein An­spruch auf Rück­tritt vom Kauf­ver­trag. Män­gel­an­sprü­che be­ste­hen nicht bei einer un­er­heb­li­chen Ab­wei­chung von der ver­ein­bar­ten Be­schaf­fen­heit, bei einer un­er­heb­li­chen Be­ein­träch­ti­gung der Brauch­bar­keit, bei na­tür­li­cher Ab­nut­zung oder Schä­den, die nach dem Ge­fahr­über­gang in­fol­ge feh­ler­haf­ter oder nach­läs­si­ger Be­hand­lung, über­mä­ßi­ger Be­an­spru­chung, un­sach­ge­mä­ßem Ge­brauch, man­geln­der Pfle­ge, etc. ent­ste­hen. Wer­den vom Kun­den oder von Drit­ten un­sach­ge­mäß Än­de­run­gen oder Be­ar­bei­tun­gen vor­ge­nom­men, so be­ste­hen für diese und die dar­aus ent­ste­hen­den Fol­gen eben­falls keine Män­gel­an­sprü­che. Wir haf­ten nach den ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen auf Scha­dens­er­satz, so­fern der Kunde An­sprü­che gel­tend macht, die auf Arg­list, Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit un­se­rer­seits, auf Ver­let­zung des Le­bens, des Kör­pers oder der Ge­sund­heit oder auf der Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflich­ten be­ru­hen. Wird uns keine vor­sätz­li­che oder grob fahr­läs­si­ge Ver­trags­ver­let­zung an­ge­las­tet, haf­ten wir nur auf den Er­satz des ty­pi­schen vor­her­seh­ba­ren Scha­dens. Eine Haf­tung für Schä­den, die nicht am Lie­fer­ge­gen­stand ent­stan­den sind, schei­det aus, es sei denn, es han­delt sich um Ver­let­zun­gen des Le­bens, des Kör­pers oder der Ge­sund­heit, die aus einer von uns be­gan­ge­nen fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung oder einer vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung un­se­res ge­setz­li­chen Ver­tre­ters oder Er­fül­lungs­ge­hil­fen be­ru­hen. Im Üb­ri­gen ist die Scha­dens­er­satz­haf­tung aus­ge­schlos­sen.

7. Ei­gen­tums­vor­be­halt

Wir be­hal­ten uns das Ei­gen­tum an sämt­li­chen ge­lie­fer­ten Waren bis zur voll­stän­di­gen Be­zah­lung vor. Im Rechts­ver­kehr mit Kauf­leu­ten gilt der Ei­gen­tums­vor­be­halt auch, bis sämt­li­che, auch künf­ti­ge und be­ding­te For­de­run­gen aus der Ge­schäfts­ver­bin­dung er­füllt sind. Zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung ist der Kunde nur im ord­nungs­ge­mä­ßen Ge­schäfts­gang be­rech­tigt, wobei er seine For­de­rung aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung be­reits jetzt an uns ab­tritt. Wir neh­men die Ab­tre­tung an. Zur Ein­zie­hung die­ser For­de­rung bleibt der Kunde auch nach der Ab­tre­tung er­mäch­tigt. Un­se­re Be­fug­nis, die For­de­rung selbst ein­zu­zie­hen, bleibt hier­von un­be­rührt. Wir ver­pflich­ten uns, die For­de­rung nicht selbst ein­zu­zie­hen, so­lan­ge der Kunde sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen ver­trags­ge­mäß nach­kommt. Der Kunde ist nicht be­rech­tigt, unter Ei­gen­tums­vor­be­halt ste­hen­de Ware zu ver­pfän­den oder zur Si­cher­heit zu über­eig­nen. Ein­wir­kun­gen Drit­ter auf diese Waren, ins­be­son­de­re Pfän­dun­gen, sind uns un­ver­züg­lich mit­zu­tei­len. Die Be­fug­nis zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung kann von uns wi­der­ru­fen wer­den, falls der Kunde sei­nen Ver­pflich­tun­gen aus dem Ver­trag nicht ord­nungs­ge­mäß nach­kommt. Auf Ver­lan­gen des Kun­den sind wir ver­pflich­tet, ein­ge­räum­te Si­cher­hei­ten nach un­se­rer Wahl frei­zu­ge­ben, so­weit deren Wert un­se­re For­de­run­gen um mehr als 10 % über­steigt.

8. Rück­griff des Un­ter­neh­mers

Ver­kauft der Kunde die neu her­ge­stell­te Ware im Rah­men sei­nes ge­werb­li­chen Be­trie­bes an einen Ver­brau­cher wei­ter und muss­te er diese Ware als Folge ihrer Man­gel­haf­tig­keit zu­rück­neh­men oder min­der­te der Ver­brau­cher den Kauf­preis, so be­darf es für die Gel­tend­ma­chung der Män­gel­an­sprü­che des Kun­den uns ge­gen­über kei­ner Frist­set­zung. Der Kunde kann in dem Fall von uns Er­satz der Auf­wen­dun­gen ver­lan­gen, die er im Ver­hält­nis zum Ver­brau­cher zu tra­gen hatte, wenn der vom Ver­brau­cher gel­tend ge­mach­te Man­gel be­reits bei Über­gang der Ge­fahr auf den Kun­den vor­han­den war. Im Rah­men die­ses Un­ter­neh­mer­rück­griffs hat der Kunde kei­nen An­spruch auf Scha­dens­er­satz.

9. News­let­ter

Ihre Email-Adres­se wird von uns ge­spei­chert. Wir set­zen diese Daten aus­schlie­ß­lich für den Ver­sand des News­let­ters ein. Wir geben Ihre Daten nicht an Drit­te wei­ter. Sie kön­nen sich je­der­zeit vom News­let­ter ab­mel­den. Die von Ihnen an­ge­ge­be­nen Daten wer­den dann so­fort aus den Ver­tei­ler­lis­ten ge­löscht .

10. Abschließende Bestimmungen

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der für unseren Firmensitz zuständige Gerichtsort. Erfüllungsort ist Minden/Westfalen. Auf alle Verträge findet deutsches Recht Anwendung. „Verbraucher" im Sinne dieser Bestimmungen ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die das Geschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Sitz der KG:

Minden, HRA 3533 Bad Oeynhausen Pers.

Haftende Gesellschafterin:

Binde – Beteiligungs - GmbH Minden, HRB 5095 Bad Oeynhausen

Geschäftsführer:

Jörn Binde, Walter Koenemann